Erbrecht 

Es gibt viel zu (ver-)erben in Deutschland. Das vererbbare Vermögen der Deutschen wird derzeit auf weit über 1 Billionen Euro geschätzt. Würde der Staat all dies erben, wäre Deutschland mit einem Schlag seine gesamte Staatsverschuldung los. Klar also, dass der Staat ein Stück von dem Erbkuchen abhaben will. Deshalb, und weil das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 07.01.2006 (Az.: 1 BvL 10/02) entschieden hatte, dass das geltende Erbschaftssteuerrecht verfassungswidrig ist,  wurde das Erbschaftssteuerrecht neu geregelt. Das neue Recht gilt grundsätzlich nur für die Zukunft. Einzig für Erbfälle in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 01.01.2009 gibt es ein antragsgebundenes Wahlrecht des Steuerpflichtigen, ob er nach altem oder neuem Recht besteuert werden will.

Es gilt daher, genau zu prüfen, welches Recht für den Betroffenen günstiger ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für die genannte Übergangszeit in jedem Fall die bisherigen (niedrigeren) Freibeträge herangezogen werden sollen.

Neu ist u.a. – aufgrund der Vorgaben des BVerfG –, dass das Grundvermögen jetzt einheitlich mit dem realen Marktwert statt wie bisher nach einem pauschalen Einheitswert zu besteuern ist. Je höher das zu vererbende Grundvermögen ist, desto eher empfiehlt es sich daher, soweit möglich, das alte Recht zur Anwendung kommen zu lassen.

Für Betriebsvermögen gibt es eine komplett neue, jedoch sehr komplizierte Sonderregelung.



Die Freibeträge für nahe Angehörige wurden wie folgt erhöht:

  • für Ehegatten von bisher 307.000,00 Euro auf 500.000,00 Euro,
  • für Kinder des Erblassers von 205.000,00 Euro auf 400.000,00 Euro,
  • für Enkelkinder von 51.200,00 Euro auf 200.000,00 Euro.


Die Steuersätze bleiben dabei unverändert. Hingegen sind diese bei entfernteren Verwandten und Dritten kräftig angehoben worden. Den größten Sprung bei den Freibeträgen gibt es für gleichgeschlechtliche Lebenspartner (soweit die Partnerschaft im Register eingetragen ist). Erhielten diese bislang einen Freibetrag von 5.200,00 Euro, erhalten sie nach der Neuregelung einen Freibetrag i.H.v. 500.000,00 Euro und sind damit den Ehepartnern gleichgestellt. Trotz der steigenden Freibeträge ist


bei der Vererbung von Grundvermögen aufgrund der höheren Bewertung desselben davon auszugehen, dass höhere Steuern gezahlt werden müssen. Ist eine zum Grundvermögen gehörende Wohnimmobilie vermietet, wird bei der Bewertung ein Abschlag von 10% der Bemessungsgrundlage gewährt. Neben dem Erbschaftssteuerrecht ist auch das Erbrecht selbst teilweise neu geregelt worden. Das Erbrecht im BGB regelt, wer erbberechtigt ist, wann und wie geerbt und vererbt werden kann.



Die wichtigsten Änderungen im Erbrecht sind:

  • Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
  • Erweiterung der Stundungsgründe
  • Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
  • Abkürzung der Verjährung



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