Reiserecht 

Wer verreist nicht gerne? Ärgerlich nur, wenn der Traumurlaub alles andere als traumhaft ist, weil zum Bespiel in unmittelbarer Nähe oder sogar am oder im Hotel gebaut wird. Es gibt mannigfaltige Gründe, die den Reisenden berechtigen, den Reisepreis zu mindern. Für die Reiseveranstalter bedeutet dies einen enormen Aufwand, ist doch stets eine Prüfung aller Reisebedingungen auch vor Ort erforderlich. Insoweit ist an die Veranstalter vor Ort zu appellieren, rechtzeitig Hinweise auf etwaige Beeinträchtigungen durch Lärm oder andere Umstände zu geben. 

Bei einer Flugverspätung von über 3 Stunden steht jedem Passagier gemäß der EU-Verordnung EG Mr. 261/2004 je nach Flugdistanz ein pauschaler Ausgleichsbetrag i.H.v. bis zu 600,00 Euro zu. Dies haben inzwischen sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Europäische Gerichtshof mehrfach bestätigt.

Bei einem Gepäckverlust oder einer Gepäckbeschädigung steht jedem Betroffenen gemäß dem Montrealer Übereinkommen sowie den EU-Verordnungen Nr. 2027/97 und 889/2002 ein Ausgleichsbetrag in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zu, wobei die Höchstgrenze von (derzeit) ca. 1.300,00 Euro zu beachten ist.



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